Rechtliche Vorgaben

Der Betreiber einer Verdunstungskühlanlage hat den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene gemäß § 4 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) wahrzunehmen und zu erfüllen. Der Arbeitgeber ist nach § 5 ArbSchG und § 3 BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Er hat dabei die mit den Tätigkeiten verbunden Gefährdungen arbeitsplatzbezogen festzustellen und die daraus abzuleitenden Maßnahmen zur Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu ermitteln. Hierbei sind beim möglichen Auftreten von biologischen Arbeitsstoffen (z. B. Legionellen, Pseudomonaden oder Schimmelpilzen) auch die Anforderungen der Biostoffverordnung (BioStoffV) sowie bei der Verwendung von Gefahrstoffen (z. B. Bioziden) die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu berücksichtigen. Beschäftigte können sowohl im Rahmen ihrer Tätigkeiten (z. B. Instandhaltungsarbeiten) als auch im Rahmen von Tätigkeiten, welche im Umfeld aerosolerzeugender wasserführenden Anlagen stattfinden, direkt mit biologisch kontaminiertem Wasser und Bioaerosolen in Kontakt kommen. Beide Tätigkeitsformen unterliegen den Regelungen der BioStoffV. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber für Tätigkeiten mit Biostoffen nach §§ 4, 6 und 7 der BioStoffV eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Dies gilt auch für Fremdfirmen, die z. B. im Rahmen von Instandhaltungsarbeiten mit legionellenhaltigem Wasser in Kontakt kommen können. Hierbei haben der Arbeitgeber der Fremdfirma und der Auftraggeber bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung zusammenzuarbeiten. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung eine Betriebsanweisung zu erstellen und die Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit sowie mindestens einmal jährlich anhand dieser zu unterweisen. Hierbei ist insbesondere auf die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Schutz- und Hygienemaßnahmen einzugehen. (VDI 2047 Blatt 2)