Gefährdungsbeurteilung

Der Unternehmer und sonstige Inhaber einer Anlage ist verpflichtet, Dritte vor Gefahren zu schützen, die über das übliche Betriebsrisiko hinausgehen, nicht ohne weiteres erkennbar und von Dritten nicht vorhersehbar sind. Im Rahmen des Betriebsablaufs ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, die auch hygienische Gesichtspunkte behandelt. Eine Gefährdungsbeurteilung umfasst die im folgenden Schaubild dargestellten Schritte:

Gefährdungsbeurteilung